Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage kann der Bundesrat zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen.
Er kann Vorschriften erlassen über:
die Beschaffung, Zuteilung, Verwendung und den Verbrauch;
die Einschränkung des Angebots;
die Verarbeitung und die Anpassung der Produktion;
die Nutzung, Rückgewinnung und Wiederverwertung von Rohstoffen;
die Verstärkung der Lagerhaltung;
die Freigabe von Pflichtlagern und anderen Vorräten;
die Lieferpflicht;
die Förderung von Importen;
die Beschränkung von Ausfuhren.
Er kann, soweit erforderlich, Rechtsgeschäfte auf Kosten des Bundes abschliessen.
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