Der Bundesrat kann für die lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen, die Gegenstand von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen sind, die Überwachung der Preise anordnen.
Er kann für solche Güter und Dienstleistungen Vorschriften über die Begrenzung von Margen erlassen.
Vorbehalten bleibt die Anwendung von Preisregulierungsvorschriften für bestimmte Güter und Dienstleistungen aufgrund anderer Erlasse.
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