Das BWL bestimmt im Einzelfall die Höhe der im vertraglich vereinbarten Rahmen einzufordernden Konventionalstrafe.
Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder wird ihre Höhe bestritten, so unterbreitet das BWL die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Verhängung einer Konventionalstrafe entbindet nicht von der Vertragserfüllung.
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