Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
den gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4, 28 Absatz 1, 29, 31 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 33 Absatz 2 erlassenen Vorschriften über Massnahmen zuwiderhandelt;
trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine Verfügung nicht befolgt, die sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt;
trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, der sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.