Der Bundesrat beauftragt die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Wirtschaftliche Landesversorgung), Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit die Versorgung des Landes im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage sichergestellt werden kann.1
Die Vorbereitungsmassnahmen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren.2
Der Bundesrat sorgt für die Koordination zwischen den Departementen. Die Federführung liegt beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
Reichen die freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft nicht aus, so kann der Bundesrat Unternehmen, die für die wirtschaftliche Landesversorgung von besonderer Bedeutung sind, verpflichten, Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer Produktions-, Verarbeitungs- und Lieferbereitschaft zu treffen, insbesondere technische und administrative Massnahmen vorzubereiten.
Vorbehalten bleiben Tätigkeiten anderer Behörden zur Gewährleistung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 618;BBl 2025 812). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 618;BBl 2025 812). ↩
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