Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
in einem Strafverfahren aufgrund einer Widerhandlung nach den Artikeln 49–52 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht; oder
dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder nach dessen Vollzugsvorschriften widerrechtlich zu verunmöglichen.
Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.
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