Er kann zur Behebung schwerer Mangellagen die Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern vorsorglich dem WBF übertragen.
Er kann das BWL ermächtigen, für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 31–33 Vorschriften technischer oder administrativer Natur zu erlassen.
Er sorgt für eine angemessene Information der Bevölkerung, der Unternehmen und der Behörden über die Versorgungslage und erteilt Empfehlungen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 618;BBl 2025 812). ↩
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