(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG; Art. 29 ZV)
Als Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone gelten die für die Landesverteidigung, für den Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten sowie für die Ausbildung in diesen Bereichen bestimmten Waren, soweit sie:
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