(Art. 35 und 40 ZG)1
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). ↩
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Bei der Selektion «gesperrt» im e-dec-System werden automatisch Kontrollpflichten der Zollstelle ausgelöst; dies führt praktisch stets zu physischer Vorlage von Unterlagen und zu Verzögerungen bis zur Freigabe.
“Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-EZV materiell unverändert]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 2.6.2).”
Bei Selektion «frei mit» ist ein Ausdruck der Anmeldung sowie die Begleitdokumente bei der Zollstelle vorzulegen.
“Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems «e-dec» beziehungsweise des EDV-Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV).”
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