(Art. 28 Abs. 2 und 109 Abs. 1 ZG)
- Die anmeldepflichtige Person muss das BAZG die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Ausstellen von Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» berechtigt sind, sowie die ihnen zugeteilten Personennummern melden.
- Sie muss Änderungen unverzüglich das BAZG melden.