(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
- Die anmeldepflichtige Person darf den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
- abgabenfrei sind;
- weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
- Das Passieren des grünen Durchgangs gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren gilt die Zollanmeldung als angenommen.
- Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.