(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
- Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung nur benutzen, wenn sie oder er ein zum Strassenverkehr zugelassenes Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f führt, und wenn alle mitgeführten Waren:1
- Waren des Reiseverkehrs sind;
- abgabenfrei sind;
- weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
- Sie oder er muss die grüne Sichtzollanmeldung so an der Windschutzscheibe anbringen, dass sie für das Personal des BAZG gut sichtbar ist.
- Das Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
- Verbringt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie oder er die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.