(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
- Die anmeldepflichtige Person darf ein öffentliches Verkehrsmittel mit grünem Zollanmeldungsschild nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
- abgabenfrei sind;
- weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
- Das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild gilt als Zollanmeldung.
- Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel den letzten Aus- oder Zusteigeort vor der Zollgrenze verlässt.
- Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für öffentliche Verkehrsmittel, in denen die anmeldepflichtige Person in anderer Form auf die Regelung nach Absatz 1 hingewiesen wird.