(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
- Zollstrassen mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden» dürfen nur mit Waren des Reiseverkehrs benutzt werden, die:
- abgabenfrei sind;
- weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
- Die Waren nach Absatz 1 dürfen nur mit einem privat genutzten Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f über die Zollgrenze verbracht werden.1
- Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
- Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie:
- eine für den Warenverkehr geöffnete Zollstelle benutzen; und
- die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.