(Art. 25 Abs. 1, 35 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
- Nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses muss die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Dokumente nach Artikel 17 beziehungsweise 17a der Kontrollzollstelle vorlegen:1
- bei einer Intervention der Kontrollzollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: vor der Zollprüfung;
- in den übrigen Fällen: spätestens am Arbeitstag, der auf die Bekanntgabe des Selektionsergebnisses folgt.
- In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Kontrollzollstelle auf Gesuch hin die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.