(Art. 30 Abs. 3 ZV) Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden oder die unter Zollüberwachung stehen, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.