(Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV)
- Für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das im Internet zur Verfügung stehende Gesuchsformular verwenden. Sie oder er kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Angaben vorhanden sind.
- Für Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind die Angaben nach Absatz 1 nicht erforderlich.
- Die Gesuche müssen rechtsgültig unterschrieben sein und dem BAZG per Post oder Telefax zugestellt werden.