Die Oberzolldirektion gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:
Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;
für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und
den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet.
Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d erfüllt und:
über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und
dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann das BAZG die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:
auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und
dafür sorgt, dass das BAZG auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
Gewährt das BAZG einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn das BAZG die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.
Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.
Das BAZG entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls eine Firmennummer zu.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.