(Art. 57)
Die Veredelung der nachfolgend aufgeführten Waren wird von den Zollstellen bewilligt, sofern die Veranlagung im Verfahren nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung des EFD vom 4. April 20071über den Veredelungsverkehr erfolgt:
| Ware | Veredelungsarten |
|---|---|
| a. Privatwaren aller Art | Veredelungen aller Art |
| b. Handelswaren aller Art | Ausbesserung; Restaurieren; Bearbeitungen wie Bedrucken, Lackieren, Schleifen, Stanzen o. Ä. |
| c. Maschinen, Geräte, Software | Modifizieren, Updaten |
| d. Beförderungsmittel aller Art (inkl. Zubehör) | Karrossieren, Umbau, Montage oder ähnliche Zwecke |
SR 631.016 ↩
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