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Art. 15

641.51AStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Der Bundesrat setzt die Frist für die Steueranmeldung fest.
  2. Bei verspäteter Anmeldung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.

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