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Art. 17

641.51AStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Nach Erhalt der Veranlagungsverfügung muss die steuerpflichtige Person die geschuldete Steuer an die Steuerbehörde einzahlen.
  2. Der Bundesrat setzt die Zahlungsfristen fest.
  3. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.

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