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Kommentare: Art. 28 | Omnilex
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MinöStV · Mineralölsteuerverordnung
Art. 28
Art. 27
Art. 28a
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Art. 28
Art. 27
Art. 28a
641.611
MinöStV
Federal Council Ordinance
01.01.1997
Originalquelle
Treibstoffausweise sind bei den zuständigen Ausgabestellen zu beantragen; die Steuerbehörde bezeichnet diese.
Die oder der Begünstigte verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 zu verwenden.
Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn:
das darin genannte Fahrzeug veräussert wird;
die oder der Begünstigte den Anspruch auf steuerfreien Treibstoff verliert.
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