641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Steuerfreier Treibstoff darf in anderen als die in Artikel 27 genannten Fahrzeuge und in Maschinen nur wie folgt verwendet werden:
von einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a: für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben;
von einer begünstigten Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder einer Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c: für den persönlichen Gebrauch.
Für Luftfahrzeuge von Begünstigten nach Artikel 26 ist der Treibstoff steuerfrei, der nach Absatz 1 verwendet wird und auf einem Zollflugplatz nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 20051getankt wird. Die Steuerbehörde kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten in Ausnahmefällen die Betankung auf anderen Flugplätzen bewilligen.
Die Steuerbehörde bestimmt das Verfahren für die Abgabe des steuerfreien Treibstoffs.