641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Anspruch auf steuerfreien Brennstoff haben:
institutionelle Begünstigte nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, sofern sie diesen in Gebäuden verbrauchen, die sie ausschliesslich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nutzen;
begünstigte Personen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und Personen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, sofern sie diesen in Gebäuden verbrauchen, die sie ausschliesslich für ihren persönlichen Gebrauch nutzen.
Die Steuerbehörde bestimmt das Verfahren für die Abgabe der steuerfreien Brennstoffe.
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