641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die Steuerbehörde fordert den gewährten Vorschuss zurück:
für unversteuerte Waren, die aus einem zugelassenen Lager ausgeführt wurden;
für Waren, die nach Artikel 17 Absätze 1 Buchstaben a, g und h sowie 2 Buchstaben a und b des Gesetzes von der Steuer befreit sind und:
1. die aus einem zugelassenen Lager oder einem Pflichtlager ausserhalb zugelassener Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, oder
2. für die die Steuerbefreiung in Form einer Rückerstattung gewährt wurde.
Der Vorschuss wird für den effektiven Gehalt an erneuerbaren Treibstoffen zurückgefordert. Kann die steuerpflichtige Person den effektiven Gehalt an erneuerbaren Treibstoffen nicht nachweisen, so wird der Vorschuss für die Menge an erneuerbarem Treibstoff zurückgefordert, die je Ware maximal beigemischt werden darf.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667). ↩
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