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Art. 45d

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Treibstoffanteile nach Artikel 20a Absatz 2 MinöStG müssen nicht separat angemeldet werden, wenn sie bei der Manipulation nicht vermeidbar sind und 0,5 Volumenprozente des Gemischs nicht übersteigen.

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