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Art. 6

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück.
  2. Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten.

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