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Art. 7

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.
  2. Vorbehalten bleibt eine allfällige Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581.

Footnotes

  1. SR 170.32

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