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Art. 8

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Wer zur periodischen Steueranmeldung berechtigt ist, wer unversteuerte Waren befördert oder wer zugelassener Lagerinhaber ist, muss Sicherheit leisten.
  2. Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der Steuer und der anderen Abgaben, insbesondere für:
    1. unversteuerte Waren in zugelassenen Lagern;
    2. unversteuerte Waren während der Beförderung;
    3. unbezahlte Steuerforderungen.
  3. Für unversteuerte Pflichtlagerbestände muss die Carbura eine angemessene Sicherheit leisten.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

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