Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Zahlungsnachweise, wonach die pauschal erhobene Abgabe für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres entrichtet worden ist (Art. 34 Abs. 1 Bst. b bisherige SVAV) sind längstens bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Das BAZG erstattet nicht entwertete Resttage auf Gesuch hin gebührenfrei zurück.
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