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In der Rechtspraxis hat die Vorinstanz für die Bemessung der Sicherstellung die Logfiledaten der letzten sechs Monate zur Ermittlung eines durchschnittlichen Monatsbetrags herangezogen; die Sicherstellung wurde darauf basierend für drei Monate bemessen.
“Die Vorinstanz erklärt, ihrer Berechnung der voraussichtlichen, von der Beschwerdeführerin zukünftig zu leistenden Schwerverkehrsabgaben die Logfiledaten der letzten sechs Monate des jeweiligen streitgegenständlichen Fahrzeugs zugrunde gelegt zu haben. Basierend darauf hat die Vor-instanz für die betroffenen Fahrzeuge nachfolgende durchschnittliche LSVA Monatsbelastung errechnet: Fahrzeug (Stamm-Nr.) Durchschnittliche LSVA pro Monat [...] Fr. [X'XXX.XX] [...] Fr. [X'XXX.XX] [...] Fr. [X'XXX.XX] [...] Fr. [X'XXX.XX] Total Fr. [X'XXX.XX] Die Vorinstanz stellte pro Fahrzeug den Betrag für drei Monate sicher, womit die Summe der zu leistenden Sicherstellung (auf die nächsten hundert Franken gerundet) Fr. 29'000.-- ergibt. Den Zeitraum für die Sicherstellung des Betrags (drei Monate) begründet die Vorinstanz mit Art. 25 SVAV (Fälligkeit innert 60 Tagen, Zahlungsfrist von 30 Tagen).”
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