641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Gesuch hin eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3transportiertes Rohholz. Es wird höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode zurückerstattet.
Das Gesuch um Rückerstattung muss je Fahrzeug eingereicht werden. Es muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Rückerstattungsperiode, in der der Transport stattgefunden hat, eingereicht werden und die folgenden Angaben enthalten:
Fahrgestellnummer für inländische Fahrzeuge;
Kontrollschild mit Landeszeichen für ausländische Fahrzeuge;
Rückerstattungsperiode;
Holzvolumen in Kubikmetern (m3).
Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
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