(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
- Die abgabepflichtige Person muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitwirkt. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer:
- das fahrzeugseitige Erfassungssystem während der Fahrt korrekt bedient oder, wenn die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, die Ermittlung vorschriftsgemäss erfolgt;
- mitgeführte Anhänger korrekt erfasst.
- Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter trägt die Kosten, die ihr oder ihm aus der Pflicht der Ermittlung der gefahrenen Kilometer entstehen.