(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)
- Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass der Anbieter nach seinen Vorgaben Zugriff auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem hat.
- Kann sie den Zugriff nicht sicherstellen, so muss sie dafür sorgen, dass die für die Anmeldung notwendigen Daten innerhalb der Fristen nach Artikel 42 der dort genannten Stelle übermittelt werden.