641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters müssen dem BAZG vor der Beauftragung des NETS-Anbieters die folgenden Angaben zum Fahrzeug übermitteln:
Fahrzeugart;
Kontrollschild mit Landeszeichen;
Fahrgestellnummer;
Leergewicht;
höchstzulässiges Gesamtgewicht;
höchstzulässiges Gewicht des Zuges;
EURO-Emissionsklasse;
Art des verwendeten Treibstoffs.
Beendet eine Halterin oder ein Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs das Auftragsverhältnis mit dem NETS-Anbieter, so muss sie oder er dies dem BAZG melden.
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