641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Die Anmeldung muss die folgenden Angaben enthalten:
die Wegpunkte gemäss dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS);
das höchstzulässige Gesamtgewicht allfällig mitgeführter Anhänger.
Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters sowie für inländische Fahrzeuge muss sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthalten:
Fahrgestellnummer;
Art des Anhängers;
Identifikationsnummer des Anbieters.
Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystems eines EETS-Anbieters muss sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthalten:
Personalien der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters gemäss Fahrzeugausweis;
Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters gemäss Fahrzeugausweis;
Korrespondenzsprache;
Personal Account Number (PAN-Nummer);
Kontrollschild mit Landeszeichen;
Leergewicht des Motorfahrzeugs, wenn der Anhänger nicht nach dem vom Anbieter vorgesehenen vereinfachten Verfahren angemeldet wird;
höchstzulässiges Gesamtgewicht;
höchstzulässiges Gewicht des Zuges;
EURO-Emissionsklasse;
Angabe, ob es ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb ist;
Angabe, ob ein Anhänger mitgeführt wird, wenn er vereinfacht angemeldet wird;
Art des mitgeführten Anhängers, wenn er nicht nach dem vom Anbieter vorgesehenen vereinfachten Verfahren angemeldet wird.
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