641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Wer vom BAZG als NETS- oder EETS-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Gesuch einreichen.
Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller:
nachweist, dass er die formellen Voraussetzungen erfüllt;
glaubhaft macht, dass er fähig ist:
1. die vom BAZG gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 SVAG festgelegten technischen und betrieblichen Vorgaben dauerhaft zu erfüllen, und
2. ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem zur Verfügung zu stellen, das die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt.
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