641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Ist in Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c das massgebende Gewicht höher als das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, so ist das Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS1) das massgebende Gewicht.
Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist bei leichten Sattelmotorfahrzeugen, die nicht als Einheit immatrikuliert sind, das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht abzüglich des im Fahrzeugausweis eingetragenen Leergewichts des Sattelschleppers das massgebende Gewicht.
Das massgebende Gewicht beträgt in jedem Fall höchstens 40 t.