641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Das BAZG verweigert die Zulassung oder kann sie widerrufen, wenn der EETS-Anbieter die Sicherheitsleistungen nach Artikel 65 nicht erbringt.
Es widerruft die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen und die rechtlichen oder vertraglichen Pflichten nicht innerhalb der gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 gesetzten Frist wieder erfüllt sind.
Es kann bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung die Zulassung des EETS-Anbieters mit sofortiger Wirkung widerrufen.
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