641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Die für inländische Fahrzeuge pauschal erhobene Schwerverkehrsabgabe wird vom Kanton, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist (Standortkanton), erhoben.
Bei Standortverlegung ist vom Tag an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet die Abgaben zurück, die er für die Zeit, in der der neue Standortkanton zuständig ist, bereits erhoben hat.
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