Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS2sowie der Verordnung vom 19. Juni 19953über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 522). ↩