641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Folgende Personen müssen sich beim BAZG registrieren:
Halterinnen und Halter von inländischen Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, und von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport;
Halterinnen und Halter von ausländischen Motorfahrzeugen, die den Dienst eines NETS-Anbieters nutzen, einschliesslich von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport;
Fahrzeughalterinnen und -halter, die sich verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren zu nutzen;
solidarisch haftende Personen, die Anfragen nach Artikel 5a SVAG stellen;
Halterinnen und Halter von Ersatzfahrzeugen und Personen, die solche zur Verfügung stellen;
Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs zur Abrechnung der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer;
Personen, die regelmässig Gesuche nach Artikel 2 Absatz 2 um Befreiung von der Abgabe stellen;
rückerstattungsberechtigte Personen;
NETS- und EETS-Anbieter;
Tankkartenanbieter.
Registriert sich eine Person nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder f nicht, so kann das BAZG für den dadurch entstandenen Mehraufwand eine Gebühr erheben.
Andere Personen als jene nach Absatz 1 können sich registrieren.
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