642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Das Inventar enthält:
die Personalien der verstorbenen Person, einschliesslich Geburtsdatum, Sterbe‑, Wohn- und Heimatort;
1 die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder (Art. 155 Abs. 1 DBG);
das Datum der Eheschliessung;
den Güterstand;
das Datum des Todestages;
das Datum und den Ort der Inventaraufnahme;
die Namen der Inventarisationsbeamtinnen und Inventarisationsbeamten;
die Personalien der Erbinnen und Erben und der übrigen Personen, die bei der Inventaraufnahme anwesend sind;
die Bestätigung nach Artikel 10 Absatz 3;
Angaben über sonstige Erbinnen und Erben, sowie Angaben über Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, über die vom Erblasser ausgerichteten Vorempfänge und Schenkungen sowie über vorgefundene letztwillige Verfügungen und Erbverträge;
das Vermögensverzeichnis einschliesslich der Schulden und gegebenenfalls der güterrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen der verstorbenen Person.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 304). ↩
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