642.211VStVFederal Council Ordinance01.01.1967Originalquelle
Eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die ESTV dem kantonalen Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Verrechnungssteuern bezahlt sind.
Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20071findet Absatz 1 Anwendung, wenn die ESTV dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit aufgrund des VStG steuerpflichtig geworden ist.2