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Die Rückerstattungsberechtigung der Empfänger ist nach Art. 21 ff. VStG und Art. 51 ff. VStV zu prüfen.
“Das Meldeverfahren ist in jedem Fall nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Steuer haben und deren Zahl 20 nicht übersteigt (Art. 24 Abs. 2 VStV [die vorliegend ohnehin nicht relevante Änderung per 1. Januar 2023 {AS 2022 307} brachte nur redaktionelle Anpassungen]). Es ist demnach zu prüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach den allgemeinen Vorschriften von Art. 21 ff. VStG und Art. 51 ff. VStV gegeben ist (BGE 115 Ib 274 E. 20c; Urteil des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.3.3; Baumgartner/ Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 N 60; Beusch, a.a.O., S. 182 f.).”
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