642.211VStVFederal Council Ordinance01.01.1967Originalquelle
Händigt der Steuerpflichtige dem Empfänger der steuerbaren Leistung eine Abrechnung aus, so sind darin die Fälligkeit dieser Leistung und ihr Bruttobetrag vor Abzug der Verrechnungssteuer und von Spesen anzugeben.
Verlangt der Empfänger der steuerbaren Leistung eine besondere Bescheinigung (Art. 14 Abs. 2 VStG), so sind darin anzugeben:
der Name und die dem Aussteller bekannte Adresse des Empfängers;
die Art und der Nennbetrag des Vermögenswertes, der die steuerbare Leistung abgeworfen hat;
der Bruttobetrag der steuerbaren Leistung, der Zeitraum, auf den sie sich bezieht, und das Fälligkeitsdatum;
der Betrag der abgezogenen Verrechnungssteuer;
das Datum der Ausstellung sowie Name und Adresse (Firmastempel) und Unterschrift des Ausstellers.
Für jede steuerbare Leistung darf nur eine Bescheinigung ausgestellt werden; Kopien oder Ersatzbescheinigungen sind als solche zu kennzeichnen.
Die ESTV kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Bescheinigungen und unmittelbar auf dem Rückerstattungsantrag angebrachte Bescheinigungen zulassen.
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