642.211VStVFederal Council Ordinance01.01.1967Originalquelle
Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig aufgrund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen.
Werden nach der endgültigen Abrechnung noch steuerbare Erträge gegen Domizilerklärung ausgeschüttet, so kann die auf diesen Erträgen schon entrichtete Verrechnungssteuer in der nächsten Abrechnung abgezogen werden.
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