642.211VStVFederal Council Ordinance01.01.1967Originalquelle
Wer im Inlande Lebens-, Renten- oder Pensionsversicherungen übernimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der ESTV anzumelden; die Anmeldung kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Quittungen für Versicherungsprämien verbunden werden.
Die konzessionierten Versicherungsunternehmen haben in der Anmeldung anzugeben: den Namen (die Firma) und den Sitz des Unternehmens; die Versicherungszweige und das Datum der Geschäftsaufnahme.
Auf die Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, sowie auf Arbeitgeber und Berufsverbände, die Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, findet Absatz 2 sinngemässe Anwendung; sie haben mit der Anmeldung die Statuten, Reglemente und alle sonstigen für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege einzureichen und gegebenenfalls den Gruppenversicherer zu nennen.
Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss den Absätzen 2 und 3 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere neue Gruppenversicherer, sind unaufgefordert der ESTV zu melden.
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