Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer:
- 1 Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712a ff. Zivilgesetzbuch2) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
- Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen;
- im Inland verwaltete Vermögensmassen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind, jedoch das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, wenn die Vermögenswerte und ihr Ertrag steuerlich nicht bestimmten Personen zugerechnet werden können.