642.211VStVFederal Council Ordinance01.01.1967Originalquelle
Der Steuerpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 40 Abs. 2 VStG) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.
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